Satzung

Mündener Schachclub von 1925 e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen " Mündener Schachclub von 1925 e. V."

2. Er ist Mitglied des Hessischen Schachverbandes e. V. und des Landessportbundes
Niedersachsen e. V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Hannoversch Münden.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Gründungsdatum ist der 06. 09. 2007.

5. Er ist politisch und konfessionell neutral.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist es,

2. Der Vereinszweck soll auf folgende Weise erreicht werden :

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Der Verein besteht aus :

Erwachsene Mitglieder sind diejenigen, die in den Verein satzungsgemäß eingetreten sind und am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben ( volljährig sind )

Jugendliche Mitglieder sind diejenigen, die in den Verein satzungsgemäß eingetreten sind, jedoch am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ehrenmitglieder sind solche Schachfreunde, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben und durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ! ernannt wurden. Sie haben die Rechte der erwachsenen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung von Spielordnung, Anordnungen über die Benutzung von Spielmaterial sowie sonstigen Anordnungen zu benutzen.

3. Alle Mitglieder, die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die Pflicht :

2. Mitglieder, die noch anderen Schachvereinen bzw. Schachsparten angehören, sind verpflichtet, hierüber umgehend den Vorstand zu informieren, damit Unstimmigkeiten bei Verbandskämpfen von vornherein vermieden werden.

§ 6 Aufnahme von Mitgliedern

1. Die Aufnahme soll schriftlich beantragt werden. Der Antrag soll Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit des Antragstellers enthalten.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt dieser die Aufnahme mit schriftlichem Bescheid ab, so kann der Antragsteller hiergegen Einspruch einlegen. Er ist binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt dieses Bescheides beim 1. Vorsitzenden einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet :

2. Der Austritt wird wirksam :

3. Der Ausschluss kann erfolgen :

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dieser Entscheidung des Vereinsvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

Gegen diesen Beschluss ist der Einspruch bei der nächstenfolgenden Mitgliederversammlung statthaft. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingelegt werden. Bei der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewehr von Beiträgen Sacheinlagen oder Spenden ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedbeitrag

1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

2. Der Monatsbeitrag für Mitglieder wird auf jährlichen Mitgliederversammlungen festgelegt.

3. Der Jahresbeitrag ist für ein Jahr im voraus zu entrichten und zwar grundsätzlich durch Einzugsermächtigung des Vereins. Ausnahmen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus :

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Näheres regelt eine Geschäftsordnung die der Vorstand beschließt.

3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.

4. Der Vorstand ist befugt, Personen für besondere Aufgaben zu bestellen bzw. abzuberufen.

5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigen Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder. Mindestens jedoch ein Drittel der stimmberechtigen Mitglieder.

5. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :

Dem Turnierleiter untersteht der gesamte Spielbetrieb. Er stellt für alle Vereinswettkämpfe eine Turnierordnung auf, soweit dieses für erforderlich gehalten wird. Er nimmt gleichzeitig in Personalunion die Funktion des Schiedrichters wahr. Bei Unstimmigkeiten mit der Entscheidung des Schiedrichters kann als Letzte Instanz das aus dem Vereinsausschuss bestehende Schiedsgericht angerufen werden.

Der Materialwart ist verantwortlich für das gesamte Spielmaterial, dessen Funktionsfähigkeit und dessen Unterbringung. Für das Material ist eine komplette Inventarliste zu erstellen, die laufend zu aktualisieren ist. Einmal im Jahr ( zur Mitgliederversammlung ) sind die Bestände zu kontrollieren und mit einer Inventarliste zu vergleichen.

Der Jugendwart regelt den Spielbetrieb der Jugendlichen.

Der Pressewart regelt alle Dinge in der Außendarstellung des Vereins. Dies geschieht in Absprache mit dem Vorstand.

Der Getränkewart regelt die Beschaffung und den Vertrieb der Getränke. Dies geschieht in Absprache mit dem Kassenwart.

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen.

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer, erfolgt geheim, wenn mindestens ein stimmberechtigtes anwesenden Mitglieder dieses beantragt, sonst durch Zuruf. Die oben angegebenen Mitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer, ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

6. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Anträge zur Mitgliederversammlung

Einfache Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes stimmberechtigtes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim 1. Vorsitzenden stellen.

§ 15 Satzungsändernde Anträge

Satzungsändernde Anträge sind 4 Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich einzureichen. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist in der Tagesordnung auf Änderung der Satzung hinzuweisen und der Antrag beizufügen.

§ 16 Finanzwesen

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Gebühren und Umlagen zu leisten. Sie sollen sich am Bankeinzugsverfahren beteiligen.
  2. Die festgesetzten Beiträge sind bis zum 15. 02. des Jahres fällig.
  3. Der Finanzwart führt die Vereinskasse.
  4. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Kasse.
  5. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan. Er ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplanes Personen gegen Entgelt mit der Durchführung von sportlichen und Verwaltungsaufgaben zu beauftragen. Er setzt für Fahrten im Auftrag des Vereins ein angemessenes Entgelt ( PKW Kilometergeld o. ä. ) fest.
  7. Das Ergebnis des Jahresabschlusses ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen und über den Haushaltsplan des Folgejahres zu berichten.
  8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Gemeinnnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung

2. Überschüsse, die dem Verein aus seiner Tätigkeit oder aus etwaigem Vermögen zufließen, sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Mitglieder des Vorstandes und sonstige Funktionsträger besteht die Möglichkeit, eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschle gemäß §3 Nr. 26a EStG sowie einer darüber hinausgehendenVergütung, etwa im Rahmen eines Dienstvertrages zu erhalten (Öffnungsklausel)

3. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein stehen den Mitgliedern keine aus der Mitgliedschaft herrührenden Ansprüche gegen den Verein zu.

4. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Hessischen Schachverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren ( die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird )

Die neugefaßte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 7. Juni 2018 beschlossen.

 


 

 

 

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